Sofern in der Bestellung nicht anderes festgelegt ist, gelten die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen der PV Kraftwerk GmbH. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird oder wenn in auftragsbezogenen Schriftstücken des Auftragnehmers (z.B. Auftragsbestätigung, Rechnung) auf die Gültigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers verwiesen wird.
1) Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise. Lieferungen verstehen sich frei Erfüllungsort, verpackt, versichert und abgeladen. Regieleistungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Beauftragung durch den Auftraggeber erbracht werden, andernfalls können solche Regieleistungen nicht verrechnet werden.
2) Die Übernahme einer Lieferung/Leistung bedarf der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers, andernfalls treten sämtliche an die Übernahme geknüpften Rechtsfolgen nicht ein.
3) Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Personal und die von ihm beauftragten Subunternehmer sowie alle Sub-Subunternehmer usw. und Lieferanten die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer sowie des Umweltschutzes einhalten. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte dürfen nur jene Bereiche betreten, die ihnen vom Auftraggeber zugewiesen werden. Den Anordnungen der Bau- bzw. Montageaufsicht des Auftraggebers ist Folge zu leisten. Die Prüf- und Warnpflichten des Auftragnehmers werden dadurch nicht beschränkt.
4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dass er hinsichtlich der von ihm beschäftigten Ausländer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. 218/1975 in der jeweils geltenden Fassung, seinen gesetzlichen Kontrollverpflichtungen nachkommt. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung dieser Kontrollpflichten vor Arbeitsaufnahme durch lückenlose Vorlage der entsprechenden Dokumente (z.B. Aufenthaltsbewilligung, Beschäftigungsbewilligung, A1 Zertifikat) sind dem Auftraggeber unaufgefordert nachzuweisen und den Auftraggeber und dessen Organe und Mitarbeiter für alle aus einer Verletzung dieser Pflichten resultierenden Schäden und/oder Haftungen vollständig schad- und klaglos zu halten.
5) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Lieferungen/Leistungen dem vertraglich Vereinbarten, dem anerkannten Stand der Technik und den gesetzlichen Bestimmungen bzw. behördlichen Vorgaben entsprechen. Der Auftragnehmer sichert für die vertragsgemäße Lieferung/Leistung Mängelfreiheit und Funktionsfähigkeit zu. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen, soweit nicht im Folgenden oder in der Bestellung Abweichendes geregelt ist. Der Nachweis der vertragsgemäßen mängelfreien Erfüllung obliegt stets dem Auftragnehmer. Der Gewährleistungsanspruch umfasst auch all jene Mängel, die innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist entstehen oder erstmals innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gilt für die gesamte Gewährleistungsfrist; dem Auftragnehmer obliegt also der Beweis, dass die gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar sind. Sofern anlässlich der Behebung eines Mangels Aus- und Einbaukosten sowie Nebenkosten anfallen, sind diese vom Auftragnehmer zu tragen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungszeit auftretenden Mängel in kürzester Zeit zu beheben oder nach Wahl des Auftraggebers die Lieferungen/Leistungen gegen neue Lieferungen/Leistungen auszutauschen. Die Entgegennahme der Lieferungen/Leistungen erfolgt seitens des Auftraggebers unter Vorbehalt und ohne Untersuchung der Lieferungen/Leistungen, die Überprüfung erfolgt spätestens bei Verwendung. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Auftraggebers gemäß der §§ 377 ff UGB wird ausdrücklich abbedungen. Sofern der Auftragnehmer seinen gewährleistungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, und der Mangel von einem Dritten behoben werden muss, hat der Auftragnehmer die Kosten für diese Ersatzvornahme vollständig zu tragen, davon umfasst sind auch die Kosten einer allenfalls erforderlichen Neuausschreibung.
6) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für alle Schäden, die durch seine Handlungen oder seine Unterlassungen oder solche seines Personals seiner sonstigen Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen im Zuge oder anlässlich der Lieferung oder Leistungserbringung verursacht werden, sowie für Schäden, die durch von ihm eingesetzte Materialien oder Teilen davon bewirkt werden. Der Auftragnehmer haftet auch für alle ihm vom Auftraggeber oder anderen Unternehmen zum Einbau oder zur Verwahrung übergebenen Materialien, Bauteile oder sonstigen Gegenstände. In jedem Fall hat der Auftragnehmer zu beweisen, dass ihn oder sein Personal, seine Subunternehmer oder seine sonstigen Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen kein Verschulden trifft. Dies gilt sowohl bei leichter als auch bei grober Fahrlässigkeit als auch bei Vorsatz. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber hinsichtlich jedes Anspruches, den ein Arbeitnehmer oder Dritter auf Grund einer im Zuge der Leistungserbringung erfolgten Schädigung gegen den Auftraggeber erhebt, vollständig schad- und klaglos zu halten.
7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten eine dem Auftrag entsprechende Haftpflichtversicherung zumindest für die Dauer des gesamten Vertragsverhältnisses abzuschließen, die alle sich aus den gesetzlichen Bestimmungen sowie dem Vertragsverhältnis ergebenden Haftungsrisiken abdeckt. In den Versicherungsschutz ist auch die Haftpflicht seines Personals, seiner Subunternehmer oder seiner sonstigen Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen einzubeziehen, derer sich der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertragsverhältnisses bedient.
8) Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung und unter Angabe der Bestellnummer an die in der Bestellung angeführte Rechnungsadresse zu senden.
9) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen und zur Verfügung gestellte Dokumente (z.B. Muster, Zeichnungen, Skizzen, elektronische Daten, Berechnungen), die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten, angemessen zu schützen, ausschließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit derartige Dokumente und Informationen nicht ohnehin bereits nachweislich öffentlich bekannt oder zugänglich sind.
10) Gerät der Auftragnehmer mit der Durchführung der vertraglichen Lieferung/Leistung in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, entweder auf vertragsmäßige Erbringung der geschuldeten Lieferung/Leistung zu bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist schriftlich den Rücktritt vom Vertrag für den Fall zu erklären, dass die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erbracht bzw. die Lieferung nicht innerhalb der Nachfrist geliefert wird. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber Schadenersatz zu leisten.
11) Der Auftrag darf nur mit Abstimmung des Auftraggebers an Subunternehmen weitergegeben werden.
12) Gerichtsstand Oberwart.
13) Die Einkaufsbedingungen sind abrufbar unter www.kraftwerk-gmbh.at.