Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. AGBs Private Kunden
B. ABGs Geschäftskunden
 

A. AGBs Private Kunden
 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der PV Kraftwerk GmbH für die Lieferung und Montage von Photovoltaik-Anlagen (B2C)

 

1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend die „AGB“) gelten für die Lieferung und Montage von Photovoltaik-Anlagen der PV Kraftwerk GmbH, Wolfauer Straße 71, 7411 Markt Allhau, FN 461056 z, (nachfolgend die „Auftragnehmerin“).
1.2. Entgegenstehende, in den AGB nicht enthaltene, abweichende und neue Bedingungen des Kunden (nachfolgend der „Auftraggeber“, der Auftraggeber und die Auftragnehmerin nachfolgend jeweils auch die „Vertragspartei“ und gemeinsam auch die „Vertragsparteien“) werden von der Auftragnehmerin nicht anerkannt, es sei denn, die Auftragnehmerin hat ihrer Geltung schriftlich ausdrücklich zugestimmt.
1.3. Der Auftraggeber schließt den Vertrag mit der Auftragnehmerin zu Zwecken, die weder überwiegend seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Der Auftraggeber ist daher Verbraucher

 

2. LEISTUNGEN DER AUFTRAGNEHMERIN

2.1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Photovoltaik-Anlage bestehend aus den angebotenen Komponenten sowie eine Anlagendokumentation an den Auftraggeber zu liefern und die Photovoltaik-Anlage an der vertraglich festgelegten Stelle betriebsfertig zu montieren, und – sofern vom Auftrag ausdrücklich umfasst – in Betrieb zu setzen.
2.2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen, welche sodann als Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin gemäß § 1313a ABGB zu qualifizieren sind.

 

3. AUSSETZUNGEN FÜR DIE MONTAGELEISTUNGEN; MITWIRKUNGSPFLICHT DES AUFTRAGGEBERS

3.1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
3.2. Voraussetzung für den Betrieb und die Montage der Photovoltaik-Anlage ist die statische Eignung des Gebäudes. Für eventuell erforderliche statische Berechnungen stellt die Auftragnehmerin die entsprechenden physikalischen Werte der Photovoltaik-Anlage zur Verfügung. Die Prüfung und Bestimmung der erforderlichen Statik ist allerdings nicht von den Leistungen der Auftragnehmerin umfasst und liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers, der die Auftragnehmerin in diesem Zusammenhang vollständig schad- und klaglos hält.
3.3. Der Auftraggeber erlaubt der Auftragnehmerin und den von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Gebäude, sofern dies für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung notwendig ist.
3.4. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle für die Montage und Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage (Bauanzeige bzw. Baugenehmigung) notwendigen behördlichen Genehmigungen vor Beginn der Montagearbeiten vorliegen. Dasselbe gilt für eventuell erforderliche Zustimmungserklärungen von Dritten. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vom Auftraggeber einen entsprechenden Nachweis zu verlangen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers die notwendigen behördlichen Genehmigungen und die erforderlichen Zustimmungserklärungen einzuholen, weswegen der Auftraggeber die Auftragnehmerin in diesem Zusammenhang vollständig schad- und klaglos hält.
3.5. Es obliegt allein dem Auftraggeber, etwaige Subventionen und öffentliche Fördermittel für die Installation einer Photovoltaik-Anlage (nachfolgend die „Subventionen“) eigenständig zu beantragen. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Verantwortung oder Haftung im Zusammenhang mit dem Erhalt solcher Subventionen. Die Ablehnung möglicher Subventionen betreffend die Photovoltaik-Anlage stellt keinen Grund für den Auftraggeber dar, vom Vertrag zurückzutreten.
3.6. Sollte der Auftraggeber in Annahmeverzug geraten oder seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzen, hat die Auftragnehmerin das Recht, Ersatz für entstandene Schäden sowie eventuelle Zusatzkosten zu verlangen. Mit dem Eintritt des Annahmeverzugs geht das Risiko der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Photovoltaik-Anlage auf den Auftraggeber über.

 

4. VERTRAGSSCHLUSS

4.1. Angebote der Auftragnehmerin, sowie damit verbundene Unterlagen, Informationen und Prospektmaterial, sind unverbindlich und als Einladung zur Angebotslegung zu verstehen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Bestellung durch den Auftraggeber gilt sodann – sofern das Angebot der Auftragnehmerin nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde – als Angebotslegung.
4.2. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Auftragnehmerin nach Erhalt der Bestellung, welche als Angebot gilt, eine schriftliche Auftragsbestätigung erstellt hat.
4.3. Die Informationen in Katalogen, Prospekten und ähnlichen Materialien sowie andere schriftliche oder mündliche Aussagen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird.
4.4. Mitarbeiter und Vertreter der Auftragnehmerin sind nicht befugt im Namen der Auftragnehmerin, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

5. PREISE, ENTGELT UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1. Sämtliche Preise sind in Euro (EUR) angegeben. Sie verstehen sich inklusive der Umsatzsteuer, sofern die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen ist.
5.2. Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist die erste Hälfte des vereinbarten Entgelts nach Erhalt der Auftragsbestätigung und die zweite Hälfte nach der Abnahme der PhotovoltaikAnlage fällig. Das vereinbarte Entgelt ist binnen 14 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen.
5.3. Überweist der Auftraggeber das Entgelt auf das von der Auftragnehmerin bekannt gegebene Bankkonto, so gilt die Entgeltzahlung des Auftraggebers als rechtzeitig erfüllt, wenn der Auftraggeber den Banküberweisungsauftrag am letzten Tag der Zahlungsfrist erteilt und dieser von seinem Kreditinstitut auch tatsächlich ordnungsgemäß durchgeführt wird.
5.4. Der Auftragnehmerin gebühren – ungeachtet eines Verschuldens des Auftraggebers – bei Zahlungsverzug des Auftraggebers Verzugszinsen in Höhe von 4 %.

 

6. LIEFERUNG UND FRISTEN

6.1. Termine und Fristen sind nur bindend, wenn sie ausdrücklich schriftlich als bindend vereinbart wurden. Ansonsten handelt es sich um unverbindliche Termine und Fristen, die auf Erfahrungswerten der Auftragnehmerin beruhen.
6.2. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen entsprechend. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Auftragnehmerin für die Verzögerung verantwortlich ist.
6.3. Falls unvorhergesehene oder unabhängig vom Parteiwillen auftretende Umstände wie zum Beispiel schlechte Wetterbedingungen oder Fälle höherer Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist beeinträchtigen, verlängert sich diese automatisch um die Dauer dieser Umstände. Dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie und Rohstoffmangel, Streik, Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, sowie Ausfall eines wesentlichen und schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese genannten Umstände führen auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferern auftreten.
6.4. Sollte die zugesicherte Leistung nicht verfügbar sein, weil die Auftragnehmerin von ihren Vorlieferanten nicht beliefert wurde, ist die Auftragnehmerin befugt, eine Leistung anzubieten, die in Qualität und Preis gleichwertig ist. Falls dies nicht möglich ist, behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und ist nicht verpflichtet, die versprochene Leistung zu erbringen. In einem solchen Fall verpflichtet sich die Auftragnehmerin, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und gegebenenfalls bereits geleistete Zahlungen des Auftraggebers umgehend zu erstatten.
6.5. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber wegen Lieferverzug ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest zweiwöchigen – Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschrieben Briefes geltend zu machen.

 

7. ABNAHME UND GEFAHRENÜBERGANG

7.1. Mit Abnahme der Photovoltaik-Anlage geht jegliche Gefahr auf den Auftraggeber über. Der Gefahrenübergang gilt entsprechend bei Teilabnahmen.
7.2. Die Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber nach betriebsfertiger Montage der Photovoltaik-Anlage und, wenn eine solche vom Auftrag ausdrücklich umfasst ist, nach erfolgter Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer.
7.3. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist (nachfolgend das „Abnahmeprotokoll). Die Auftragnehmerin kann sich bei Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls auch von einem von ihr beauftragten Dritten vertreten lassen.
7.4. Nimmt der Auftraggeber die Photovoltaik Anlage nicht innerhalb einer ihm von der Auftragnehmerin gesetzten angemessenen Frist ab, obwohl er dazu verpflichtet wäre, steht dies der Abnahme gleich. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber nicht binnen gesetzter angemessener Frist die Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer ermöglicht. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Photovoltaik-Anlage vom Auftraggeber in Gebrauch genommen wurde.
7.5. Sofern die Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage vereinbart wurde, erfolgt bei Inbetriebnahme in sich geschlossener Installationsteile nach oben genannter Regelung eine Teilabnahme. Sind alle entsprechenden Installationsteile bei Inbetriebnahme mit Teilabnahmen versehen, entfällt eine Gesamtabnahme.

 

8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1. Die von der Auftragnehmerin gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Komponenten der Photovoltaik-Anlage bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum der Auftragnehmerin.
8.2. Eine Weiterveräußerung durch den Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung des Entgelts ist nur zulässig, wenn er diese der Auftragnehmerin vorher rechtzeitig unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben hat und die Auftragnehmerin dieser Veräußerung zugestimmt hat. Im Fall der Zustimmung der Auftragnehmerin gilt die Kaufpreisforderung des Auftraggebers als an die Auftragnehmerin abgetreten.

 

9. GEWÄHRLEISTUNG

9.1. Die Auftragnehmerin ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden zum Zeitpunkt der Übergabe bestehenden, die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
9.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die infolge Montage mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden werden. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Punkt 7 dieser AGB.

 

10. SCHADENERSATZ

10.1. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit die Auftragnehmerin den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat und der verursachte Schaden weder ein Personenschaden ist noch aus der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht resultiert. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn sind jedenfalls ausgeschlossen.

 

11. WEITERE BESTIMMUNGEN

11.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von der Auftragnehmerin beigestellt oder durch Beitrag der Auftragnehmerin entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
11.2. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Schutzvorschriften des Rechts des Staates, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben anwendbar.
11.3. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses

 

A. AGBs Geschäftskunden
 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der PV Kraftwerk GmbH für die Lieferung und Montage von Photovoltaik-Anlagen (B2B)

 

1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend die „AGB“) gelten für die Lieferung und Montage von Photovoltaik-Anlagen der PV Kraftwerk GmbH, Wolfauer Straße 71, 7411 Markt Allhau, FN 461056 z, (nachfolgend die „Auftragnehmerin“).
1.2. Entgegenstehende, in den AGB nicht enthaltene, abweichende und neue Bedingungen des Kunden (nachfolgend der „Auftraggeber“, der Auftraggeber und die Auftragnehmerin nachfolgend jeweils auch die „Vertragspartei“ und gemeinsam auch die „Vertragsparteien“) werden von der Auftragnehmerin nicht anerkannt, es sei denn, die Auftragnehmerin hat ihrer Geltung schriftlich ausdrücklich zugestimmt.
1.3. Der Auftraggeber handelt bei Abschluss des Vertrages mit der Auftragnehmerin in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit. Der Auftraggeber ist daher Unternehmer.

 

2. LEISTUNGEN DER AUFTRAGNEHMERIN

2.1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Photovoltaik-Anlage bestehend aus den angebotenen Komponenten sowie eine Anlagendokumentation an den Auftraggeber zu liefern und die Photovoltaik-Anlage an der vertraglich festgelegten Stelle betriebsfertig zu montieren, und – sofern vom Auftrag ausdrücklich umfasst – in Betrieb zu setzen.
2.2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen, welche sodann als Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin gemäß § 1313a ABGB zu qualifizieren sind.

 

3. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE MONTAGELEISTUNGEN; MITWIRKUNGSPFLICHT DES AUFTRAGGEBERS

3.1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
3.2. Voraussetzung für den Betrieb und die Montage der Photovoltaik-Anlage ist die statische Eignung des Gebäudes. Für eventuell erforderliche statische Berechnungen stellt die Auftragnehmerin die entsprechenden physikalischen Werte der Photovoltaik-Anlage zur Verfügung. Die Prüfung und Bestimmung der erforderlichen Statik ist allerdings nicht von den Leistungen der Auftragnehmerin umfasst und liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers, der die Auftragnehmerin in diesem Zusammenhang vollständig schad- und klaglos hält.
3.3. Der Auftraggeber erlaubt der Auftragnehmerin und den von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Gebäude, sofern dies für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung notwendig ist.
3.4. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle für die Montage und Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage (Bauanzeige bzw. Baugenehmigung) notwendigen behördlichen Genehmigungen vor Beginn der Montagearbeiten vorliegen. Dasselbe gilt für eventuell erforderliche Zustimmungserklärungen von Dritten. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vom Auftraggeber einen entsprechenden Nachweis zu verlangen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers die notwendigen behördlichen Genehmigungen und die erforderlichen Zustimmungserklärungen einzuholen, weswegen der Auftraggeber die Auftragnehmerin in diesem Zusammenhang vollständig schad- und klaglos hält.
3.5. Es obliegt allein dem Auftraggeber, etwaige Subventionen und öffentliche Fördermittel für die Installation einer Photovoltaik-Anlage (nachfolgend die „Subventionen“) eigenständig zu beantragen. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Verantwortung oder Haftung im Zusammenhang mit dem Erhalt solcher Subventionen. Die Ablehnung möglicher Subventionen betreffend die Photovoltaik-Anlage stellt keinen Grund für den Auftraggeber dar, vom Vertrag zurückzutreten.
3.6. Sollte der Auftraggeber in Annahmeverzug geraten oder seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzen, hat die Auftragnehmerin das Recht, Ersatz für entstandene Schäden sowie eventuelle Zusatzkosten zu verlangen. Mit dem Eintritt des Annahmeverzugs geht das Risiko der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Photovoltaik-Anlage auf den Auftraggeber über.

 

4. VERTRAGSSCHLUSS

4.1. Angebote der Auftragnehmerin, sowie damit verbundene Unterlagen, Informationen und Prospektmaterial, sind unverbindlich und als Einladung zur Angebotslegung zu verstehen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Bestellung durch den Auftraggeber gilt sodann – sofern das Angebot der Auftragnehmerin nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde – als Angebotslegung.
4.2. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Auftragnehmerin nach Erhalt der Bestellung, welche als Angebot gilt, eine schriftliche Auftragsbestätigung erstellt hat.
4.3. Die Informationen in Katalogen, Prospekten und ähnlichen Materialien sowie andere schriftliche oder mündliche Aussagen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird.
4.4. Mitarbeiter und Vertreter der Auftragnehmerin sind nicht befugt im Namen der Auftragnehmerin, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

5. PREISE, ENTGELT UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN


5.1. Sämtliche Preise sind in Euro (EUR) angegeben. Sie verstehen sich exklusive der Umsatzsteuer. Der Bruttowert ist zusätzlich ausgewiesen.
5.2. Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist die erste Hälfte des vereinbarten Entgelts nach Erhalt der Auftragsbestätigung und die zweite Hälfte nach der Abnahme der Photovoltaik Anlage fällig. Das vereinbarte Entgelt ist binnen 14 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen.
5.3. Wird die Entgeltschuld des Auftraggebers durch Banküberweisung erfüllt, so hat der Auftraggeber den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag am letzten Tag der Zahlungsfrist auf dem von der Auftragnehmerin bekanntgegebenen Bankkonto wertgestellt ist.
5.4. Der Auftragnehmerin gebühren bei unverschuldeten Zahlungsverzug der Auftragnehmerin Verzugszinsen in Höhe von 4 % und bei verschuldeten Zahlungsverzug der Auftragnehmerin 9,2 % über dem Basiszinssatz sowie eine Mahngebühr von EUR 40,00. Die Auftragnehmerin behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor.
5.5. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der Auftragnehmerin mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen (nachfolgend das „Aufrechnungsverbot“). Für Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt oder von der Auftragnehmerin anerkannt worden sind, gilt das Aufrechnungsverbot nicht.

 

6. LIEFERUNG UND FRISTEN


6.1. Termine und Fristen sind nur bindend, wenn sie ausdrücklich schriftlich als bindend vereinbart wurden. Ansonsten handelt es sich um unverbindliche Termine und Fristen, die auf Erfahrungswerten der Auftragnehmerin beruhen.
6.2. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen entsprechend. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Auftragnehmerin für die Verzögerung verantwortlich ist.
6.3. Falls unvorhergesehene oder unabhängig vom Parteiwillen auftretende Umstände wie zum Beispiel schlechte Wetterbedingungen oder Fälle höherer Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist beeinträchtigen, verlängert sich diese automatisch um die Dauer dieser Umstände. Dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie und Rohstoffmangel, Streik, Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, sowie Ausfall eines wesentlichen und schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese genannten Umstände führen auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferern auftreten.
6.4. Sollte die zugesicherte Leistung nicht verfügbar sein, weil die Auftragnehmerin von ihren Vorlieferanten nicht beliefert wurde, ist die Auftragnehmerin befugt, eine Leistung anzubieten, die in Qualität und Preis gleichwertig ist. Falls dies nicht möglich ist, behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und ist nicht verpflichtet, die versprochene Leistung zu erbringen. In einem solchen Fall verpflichtet sich die Auftragnehmerin, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und gegebenenfalls bereits geleistete Zahlungen des Auftraggebers umgehend zu erstatten.
6.5. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber wegen Lieferverzug ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest zweiwöchigen – Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschrieben Briefes geltend zu machen.

 

7. ABNAHME UND GEFAHRENÜBERGANG

7.1. Mit Abnahme der Photovoltaik-Anlage geht jegliche Gefahr auf den Auftraggeber über. Der Gefahrenübergang gilt entsprechend bei Teilabnahmen.
7.2. Die Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber nach betriebsfertiger Montage der Photovoltaik-Anlage und, wenn eine solche vom Auftrag ausdrücklich umfasst ist, nach erfolgter Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer.
7.3. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, dass von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist (nachfolgend das „Abnahmeprotokoll). Die Auftragnehmerin kann sich bei Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls auch von einem von ihr beauftragten Dritten vertreten lassen.
7.4. Nimmt der Auftraggeber die PhotovoltaikAnlage nicht innerhalb einer ihm von der Auftragnehmerin gesetzten angemessenen Frist ab, obwohl er dazu verpflichtet wäre, steht dies der Abnahme gleich. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber nicht binnen gesetzter angemessener Frist die Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer ermöglicht. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Photovoltaik-Anlage vom Auftraggeber in Gebrauch genommen wurde.
7.5. Sofern die Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage vereinbart wurde, erfolgt bei Inbetriebnahme in sich geschlossener Installationsteile nach oben genannter Regelung eine Teilabnahme. Sind alle entsprechenden Installationsteile bei Inbetriebnahme mit Teilabnahmen versehen, entfällt eine Gesamtabnahme.

 

8. EIGENTUMSVORBEHALT


8.1. Die von der Auftragnehmerin gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Komponenten der Photovoltaik-Anlage bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum der Auftragnehmerin.
8.2. Eine Weiterveräußerung durch den Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung des Entgelts ist nur zulässig, wenn er diese der Auftragnehmerin vorher rechtzeitig unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben hat und die Auftragnehmerin dieser Veräußerung zugestimmt hat. Im Fall der Zustimmung der Auftragnehmerin gilt die Kaufpreisforderung des Auftraggebers als an die Auftragnehmerin abgetreten.

 

9. GEWÄHRLEISTUNG

9.1. Die Auftragnehmerin ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden zum Zeitpunkt der Übergabe bestehenden, die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
9.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die infolge Montage mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden werden. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Punkt 7 dieser AGB.
9.3. Der Auftraggeber hat Mängel, welche er nach Abnahme der Photovoltaik-Anlage festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen 14 Tagen schriftlich anzuzeigen (nachfolgend die „Mängelrüge“). Unterlässt der Auftraggeber die Mängelrüge, verliert er seine Rechte auf Gewährleistung, Schadenersatz statt Gewährleistung und Irrtum.
9.4. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

 

10. SCHADENERSATZ

10.1. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit die Auftragnehmerin den Schaden leicht fahrlässig oder grob fahrlässig verursacht hat und der verursachte Schaden kein Personenschaden ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn sind jedenfalls ausgeschlossen.
10.2. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von Schaden und Schädiger.

 

11. WEITERE BESTIMMUNGEN

11.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von der Auftragnehmerin beigestellt oder durch Beitrag der Auftragnehmerin entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
11.2. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.3. Für sämtliche Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber ergeben, ist das für Markt Allhau sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. 
11.4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen dieser AGB. Anstelle der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
11.5. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses